top of page

Sterbeverfügung

Seit dem Jahr 2022 können dauerhaft schwerkranke oder unheilbar kranke Personen, die volljährig und entscheidungsfähig sind, in Österreich eine Sterbeverfügung errichten, die in einem hochgesicherten Register hinterlegt wird. Dabei wird eine Identifikationsnummer zugeteilt.


Eine Aufklärung durch zwei Ärzt:innen (eine:r davon mit palliativer Qualifikation) ist verpflichtend. Dabei werden Krankheit und Entscheidungsfähigkeit bestätigt. Daran schließt eine zwölfwöchige Wartefrist an, die bei terminalen Patienten auf zwei Wochen verkürzt werden kann. 


Nach der Wartefrist kann ein letales Präparat aus der Apotheke bezogen werden. 
Suizidhilfe darf grundsätzlich jede:r leisten. Helfende dürfen nicht diskriminiert werden. Suizidhilfe kann aus Gewissensgründen abgelehnt werden.

Einzelheiten zum Ablauf finden Sie unter Sterbeverfügung erstellen

Die Möglichkeit, eine Sterbeverfügung zu errichten, ist im Sterbeverfügungsgesetz festgeschrieben. Dass dieses Gesetz geschaffen wurde, geht auf eine Initiative der ÖGHL und der schweizerischen "Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben" zurück.

 

Hier können Sie den genauen Wortlaut des Sterbeverfügungsgesetzes nachlesen: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/150/imfname_1006947.pdf

In diesem Dokument ist das Gesetz in leichter Sprache (B1) erläutert: https://www.bmj.gv.at/dam/jcr:f9d384f8-f63a-40c3-9a01-1b4482ecc1f2/Sterbeverf%C3%BCgungsgesetz_B1_final_mit_G%C3%BCtesiegel.pdf

bottom of page